Die Vereinssatzung
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen Tierfreunde Lingen e. V. Der Verein hat seinen Sitz in Lingen und soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein setzt sich zur Aufgabe,
- den Tierschutzgedanken zu vertreten und zu fördern,
- durch Aufklärung, Belehrung und gutes Beispiel Verständnis für das Wesen der Tiere zu wecken und ihr Wohlergehen zu fördern
- Tierquälerei oder Tiermisshandlungen und Tiermissbrauch zu verhüten und deren strafrechtliche
Verfolgung ohne Ansehen der Person des Täters zu veranlassen.
Die Tätigkeit des Vereins erstreckt sich hauptsächlich auf den Schutz der Haustiere, aber auch auf die gesamte, in Freiheit lebende Tierwelt in unserer Umwelt.
§ 3 Steuerbegünstigung
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder des Vereins dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als solche auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins enthalten.
§ 4 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat.
Juristische Personen, Vereine oder Gesellschaften können als Mitglieder aufgenommen werden.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand aufgrund eines schriftlichen Antrages des Bewerbers mit einfacher Mehrheit. Der Bewerber ist über die Entscheidung zu unterrichten. Im Falle der Ablehnung brauchen die Ablehnungsgründe nicht mitgeteilt zu werden.
Die Mitglieder sind verpflichtet, mit ihrer ganzen Kraft dem Zweck des Vereins (§ 2) zu dienen und diesen zu fördern. Sie sind zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages verpflichtet.
Die Mitgliedschaft endet
- durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von 3 Monaten zum Schluss des Geschäftsjahres
- durch Ausschluss oder
- durch Tod
Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden,
- wenn es mit der Entrichtung des Jahresbeitrages zwei Jahre ganz oder teilweise, trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung, im Rückstand ist,
- wenn es den Vereinszweck, den Verein oder die Tierschutzbestrebungen allgemein oder deren Ansehen schädigt oder Unfrieden im Verein stiftet.
- wenn es den Vereinszielen zuwider handelt oder seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt. Gegen den Beschluss kann das Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet dann endgültig. Das Mitglied ist zu dieser Versammlung einzuladen und anzuhören.
Zu Ehrenmitgliedern kann der Verein Persönlichkeiten ernennen, die sich um den Tierschutz im Allgemeinen oder um den Verein im Besonderen hervorragende Verdienste erworben haben. Hierzu gehören auch Personen, die unter 18 Jahren sind.
§ 5 Mitgliedsbeitrag
Jedes Mitglied hat den Betrag zu entrichten, dessen Höhe die Mitgliederversammlung beschließt.
Der Ausschluss eines entbindet dieses nicht von der Verpflichtung zur Zahlung des fällig gewordenen Beitrages.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
Die Höhe des Jahresbeitrages bei juristischen Personen, Vereinen oder Gesellschaften setzt der Vorstand im Einvernehmen mit diesen fest.
Für Auszubildende, Studenten und Rentner kann ein ermäßigter Beitrag festgesetzt werden. Der Jahresbeitrag ist jeweils zum 31. März eines jeden Jahres ohne Aufforderung fällig. Mitgliedern, die unverschuldet in Not geraten, können die Beiträge gestundet oder für die Zeit der Notlage teilweise oder ganz erlassen werden. Zuständig ist hier der Vorstand.
§ 6 Rechte der Mitglieder
Jedes ordentliche Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechts in Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts ist unzulässig.
Die Mitglieder sind ferner berechtigt, an allen sonstigen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu benutzen.
§ 7 Vereinsorgane
Die Organe des Vereins sind:
a. Mitgliederversammlung
b. Vorstand
§ 8 Mitgliederversammlung
Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung. Sie wird in der Regel vom Vorstandsvorsitzendem geleitet.
Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
a. Entgegennahme und Genehmigung des schriftlichen Jahresberichtes des Vorstandes und des Rechungsabschlusses
b. Entlastung des Vorstandes
c. Genehmigung des vom Vorstand vorgelegten Wirtschafts- und Investitionsplanes
d. Wahl und Abwahl des Vorstandes
e. Wahl von zwei Rechnungsprüfern
f. Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages für das nächste Geschäftsjahr
g. Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft
h. Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins
i. Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen
Zur Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung mindestens 3 Wochen vorher schriftlich und durch Veröffentlichung in der Tageszeitung eingeladen. Sie findet in der Regel einmal im Jahr statt. Der Termin sollte in den ersten beiden Märzwochen liegen.
Jedem Mitglied ist auf der Mitgliederversammlung ein schriftlicher Rechnungsabschluss des vergangenen Jahres auszuhändigen, sowie Einsicht in die Rechnungsbelege des Vorjahres zu gewähren.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt,
- wenn mindestens 1/3 der Mitglieder sie unter Angaben von Gründen verlangt
- wenn ein Vorstandsmitglied vorzeitig ausscheidet und der Zeitraum bis zur ordentlichen Mitgliederversammlung noch mehr als sechs Monate beträgt
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder, die nicht dem Vorstand angehören, erschienen sind; ihre Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Ungültige Stimmen bzw. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
Zur Satzungsänderung ist eine Stimmenmehrheit von 3/4 der erschienen, zur Auflösung des Vereins eine solche von 4/5 der erschienenen, gültig abstimmenden Mitglieder erforderlich.
Gültige Beschlüsse können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Stimmen, deren Ungültigkeit der Vorsitzende der Versammlung feststellt, gelten als nicht gegeben. Hat niemand mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen auf sich vereint, so findet eine Stichwahl statt zwischen denjenigen, die die meisten Stimmen erhalten haben.
Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhält. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los.
Wahlen werden stets schriftlich durchgeführt.
Abstimmungen müssen schriftlich durchgeführt werden, wenn mindestens 1/3 der Erschienenen es verlangt.
Bei der Abstimmung über die Entlastung des Vorstandes ist der amtierende Vorstand nicht stimmberechtigt.
Die Wahl zum Vorstand ist von einem von der Versammlung zu bestimmenden Versammlungsleiter durchzuführen. Anträge an die Mitgliederversammlung sind mindestens sieben Tage vor Zusammentritt der ordentlichen Mitgliederversammlung schriftlich dem Vorstand mit kurzer Begründung einzureichen. Später eingehende Anträge werden als Dringlichkeitsanträge behandelt, die nur von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit anerkannt werden können.
Der Vorstand entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob fristgemäß gestellte Anträge auf die Tagesordnung gesetzt werden. Sie müssen es, wenn sie die Unterstützung von mindestens 1/3 der Vereinsmitglieder haben.
Über die Beschlüsse und, soweit zum Verständnis über deren Zustandekommen erforderlich, auch über den wesentlichen Verlauf der Mitgliederversammlung, ist ein schriftliches Protokoll anzufertigen. Es ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben.
§ 9 Vorstand
Der Vorstand besteht aus
- dem Vorsitzendem
- dem stellvertretendem Vorsitzendem
- dem Schriftführer und
- dem Kassenwart
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Jeder ist für sich allein vertretungsberechtigt. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung gewählt; die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Sie bleiben bis zur Bestellung des neuen Vorstandes im Amt.
Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so ist vom Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung zur Durchführung der Ersatzwahl einzuberufen.
Die Ersatzwahl kann unterbleiben, wenn die Neuwahl in nicht mehr als sechs Monaten vorzunehmen und der Vorstand trotz Ausscheidens eines Mitgliedes beschlussfähig geblieben ist.
Das Amt eines nachgewählten Vorstandsmitgliedes endet ebenfalls mit der Neuwahl.
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
Der Vorstand soll in der Regel monatlich tagen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse sind schriftlich zu protokollieren und von dem Vorstandsvorsitzendem zu unterzeichnen.
Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit, mit Ausnahme des Falles des Ausschluss eines Mitgliedes, für den 2/3 Mehrheit erforderlich ist. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Sitzungsleiters den Ausschlag.
Einer Vorstandssitzung bedarf es nicht, wenn alle Vorstandsmitglieder einem Vorschlag oder Beschluss Schriftlich zustimmen.
Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereins, insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden, sind vom Vorsitzenden bzw. seinem Stellvertreter, und vom Schriftführer zu unterzeichnen, sofern sie jedoch Geldangelegenheiten betreffen, vom Vorsitzenden bzw. seinem Stellvertreter und vom Kassenwart zu unterzeichnen.
In den Wirkungskreis des Vorstandes fallen folgende Aufgaben:
- Abfassung des Jahresberichtes, sowie Erstellung des Rechnungsabschlusses und des Jahresvoranschlages,
- Vorbereitung der Mitgliederversammlung,
- Einberufung und Leitung der ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlungen,
- Durchführung der Beschlüsse der Jahreshauptversammlung
- Ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens, letzteres mit Ausnahme des Vereinsendes
- Aufnahme und Streichung von Vereinsmitgliedern,
Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB.
Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sind - jeder für sich allein - vertretungsberechtigt.
§ 10 Kassenprüfung
Die Kassenprüfung und die Vermögensverhältnisse des Vereins sind nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres von zwei von der Mitgliederversammlung zu wählenden Kassenprüfern zu prüfen. Die Prüfung hat vollständig und nicht stichprobenartig zu erfolgen. Sie hat so rechtzeitig stattzufinden, dass in der Mitgliederversammlung ein mündlicher Bericht über die Vermögensverhältnisse des Vereins erstattet werden kann und demzufolge durch die Vereinsmitglieder eine Entlastung des Vorstandes beantragt werden kann.
Die Rechnungsprüfer müssen die Fähigkeit besitzen, eine Buchprüfung ordnungsgemäß durchführen zu können.
§ 11 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer 4/5 Stimmenmehrheit beschlossen werden.
Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter zu Liquidatoren ernannt. Zur Beschlussfassung der Liquidatoren ist Einstimmigkeit erforderlich.
Die Rechte und Pflichten der Liquidatoren bestimmen sich nach den Vorschriften des BGB §§ 47 ff.
Bei Auflösung, bei Entziehung der Rechtsfähigkeit des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das gesamte Vermögen an den Tierschutzverein
Meppen u. U. e. V., Frau Walter, Fuchsweg 2, 49733 Haren, und zwar mit der Auflage, es entsprechend seinen bisherigen Zielen und Aufgaben ausschließlich und unmittelbar gemäß § 2 zu verwenden.
§ 12 Satzungsänderung
Anträge zur Satzungsänderung müssen schriftlich an den Vorstand gestellt werden und den Mitgliedern als Tagesordnungspunkt mit der Einladung zur Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.
Eine Satzungsänderung kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Stimmenmehrheit beschlossen werden.
Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.